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Hausmeisterkosten: Was dein Vermieter umlegen darf und was nicht

Hausmeisterkosten liegen im Schnitt bei 0,32 €/m²/Monat – und sind eine der streitanfälligsten Positionen überhaupt, weil sich hier Verwaltungs- und Reparaturarbeit versteckt.

Zuletzt aktualisiert: 11.08.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,32 €/m²/Monat

So viel kosten Hausmeisterkosten laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechne deine Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal, kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was dein Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Verwaltungstätigkeiten (Wohnungsabnahmen, Schriftverkehr, Mieterbetreuung)
  • Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten des Hausmeisters
  • Anteilige Doppelabrechnung mit Gartenpflege oder Gebäudereinigung

Worauf du besonders achten solltest

Enthält der Hausmeistervertrag Verwaltungs- oder Reparaturanteile, muss der Vermieter diese herausrechnen – tut er es nicht, ist die Position anteilig kürzbar (Gerichte akzeptieren oft pauschale Abschläge von 20 % und mehr). Gleichzeitig prüfen: Tauchen Reinigung, Garten oder Winterdienst doppelt als separate Positionen auf?

So prüfst du die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = dein Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Hausmeisterkosten: 0,32 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB kannst du die Originalrechnungen einsehen; bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Zahlst du bei Hausmeisterkosten zu viel?

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Hausmeisterkosten sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,32 €/m²/Monat aus. Liegt dein Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung; regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Hausmeisterkosten umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 14). Dazu zählt zum Beispiel: Lohn- und Lohnnebenkosten für laufende Tätigkeiten. Nicht umlagefähig ist dagegen unter anderem: Verwaltungstätigkeiten (Wohnungsabnahmen, Schriftverkehr, Mieterbetreuung).

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Du hast Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und kannst innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.