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Gartenpflege: Was Ihr Vermieter umlegen darf – und was nicht

Die Pflege von Gartenflächen, Spielplätzen und Zugängen kostet im Schnitt 0,15 €/m²/Monat und ist umlagefähig – auch wenn Sie den Garten gar nicht nutzen.

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,15 €/m²/Monat

So viel kosten Gartenpflege laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechnen Sie Ihre Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal – kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was Ihr Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Erstanlage eines Gartens oder komplette Neugestaltung
  • Anschaffung von Gartengeräten
  • Flächen, die der Vermieter exklusiv nutzt

Worauf Sie besonders achten sollten

Häufiger Fehler: Über die Position „Gartenpflege" werden Hausmeisterstunden doppelt abgerechnet, wenn der Hausmeister ohnehin bezahlt wird. Fordern Sie bei auffälligen Beträgen die Rechnungen des Gartenbaubetriebs an.

So prüfen Sie die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = Ihr Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Gartenpflege: 0,15 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB können Sie die Originalrechnungen einsehen – bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Sind Ihre Gartenpflege zu hoch?

Der kostenlose Check vergleicht Gartenpflege und alle anderen Positionen Ihrer Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel – inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Gartenpflege sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,15 €/m²/Monat aus. Liegt Ihr Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung – regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Gartenpflege umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 10) – zum Beispiel rasenmähen, Hecken- und Gehölzschnitt. Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: erstanlage eines Gartens oder komplette Neugestaltung.

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und können innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.