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Gartenpflege: Was dein Vermieter umlegen darf und was nicht

Die Pflege von Gartenflächen, Spielplätzen und Zugängen kostet im Schnitt 0,15 €/m²/Monat und ist umlagefähig – auch wenn du den Garten gar nicht nutzt.

Zuletzt aktualisiert: 11.08.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,15 €/m²/Monat

So viel kosten Gartenpflege laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechne deine Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal, kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was dein Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Erstanlage eines Gartens oder komplette Neugestaltung
  • Anschaffung von Gartengeräten
  • Flächen, die der Vermieter exklusiv nutzt

Worauf du besonders achten solltest

Häufiger Fehler: Über die Position „Gartenpflege" werden Hausmeisterstunden doppelt abgerechnet, wenn der Hausmeister ohnehin bezahlt wird. Fordere bei auffälligen Beträgen die Rechnungen des Gartenbaubetriebs an.

So prüfst du die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = dein Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Gartenpflege: 0,15 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB kannst du die Originalrechnungen einsehen; bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Zahlst du bei Gartenpflege zu viel?

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Gartenpflege sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,15 €/m²/Monat aus. Liegt dein Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung; regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Gartenpflege umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 10). Dazu zählt zum Beispiel: Rasenmähen, Hecken- und Gehölzschnitt. Nicht umlagefähig ist dagegen unter anderem: Erstanlage eines Gartens oder komplette Neugestaltung.

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Du hast Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und kannst innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.