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Gebäudereinigung: Was Ihr Vermieter umlegen darf – und was nicht

Die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile kostet im Schnitt 0,21 €/m²/Monat und darf umgelegt werden – inklusive Ungezieferbekämpfung.

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026 · Lesezeit 2 Min.

Vergleichswert: 0,21 €/m²/Monat

So viel kosten Gebäudereinigung laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechnen Sie Ihre Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal – kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was Ihr Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Einmalige Sonderreinigungen (z. B. Graffiti-Entfernung, Bauendreinigung)
  • Reinigung leerstehender Wohnungen

Worauf Sie besonders achten sollten

Vergleichen Sie den Preis pro Reinigungsintervall: Überteuerte Dienstleister verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wenn laut Mietvertrag die Mieter selbst putzen (Kehrwoche), dürfen keine Reinigungskosten zusätzlich abgerechnet werden.

So prüfen Sie die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = Ihr Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Gebäudereinigung: 0,21 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB können Sie die Originalrechnungen einsehen – bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Sind Ihre Gebäudereinigung zu hoch?

Der kostenlose Check vergleicht Gebäudereinigung und alle anderen Positionen Ihrer Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel – inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Gebäudereinigung sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,21 €/m²/Monat aus. Liegt Ihr Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung – regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Gebäudereinigung umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 9) – zum Beispiel reinigung von Treppenhaus, Fluren, Keller, Waschküche. Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: einmalige Sonderreinigungen (z. B. Graffiti-Entfernung, Bauendreinigung).

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und können innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.