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Straßenreinigung & Winterdienst: Was Ihr Vermieter umlegen darf – und was nicht

Straßenreinigung und Winterdienst sind mit durchschnittlich 0,04 €/m²/Monat ein kleiner Posten – aber gerade beim Winterdienst wird gern zu viel abgerechnet.

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026 · Lesezeit 2 Min.

Vergleichswert: 0,04 €/m²/Monat

So viel kosten Straßenreinigung & Winterdienst laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechnen Sie Ihre Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal – kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was Ihr Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Anschaffung von Räumgeräten oder Schneefräsen
  • Einmalige Sonderleistungen außerhalb der laufenden Pflege

Worauf Sie besonders achten sollten

Winterdienst-Pauschalverträge sind umlagefähig, auch wenn es kaum schneit – prüfen Sie aber die Preisentwicklung über die Jahre und ob die Leistung doppelt beim Hausmeister auftaucht.

So prüfen Sie die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = Ihr Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Straßenreinigung & Winterdienst: 0,04 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB können Sie die Originalrechnungen einsehen – bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Sind Ihre Straßenreinigung & Winterdienst zu hoch?

Der kostenlose Check vergleicht Straßenreinigung & Winterdienst und alle anderen Positionen Ihrer Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel – inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Straßenreinigung & Winterdienst sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,04 €/m²/Monat aus. Liegt Ihr Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung – regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Straßenreinigung & Winterdienst umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 8) – zum Beispiel kommunale Straßenreinigungsgebühren. Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: anschaffung von Räumgeräten oder Schneefräsen.

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und können innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.