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Straßenreinigung & Winterdienst: Was dein Vermieter umlegen darf und was nicht

Straßenreinigung und Winterdienst sind mit durchschnittlich 0,04 €/m²/Monat ein kleiner Posten – aber gerade beim Winterdienst wird gern zu viel abgerechnet.

Zuletzt aktualisiert: 11.08.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,04 €/m²/Monat

So viel kosten Straßenreinigung & Winterdienst laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechne deine Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal, kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was dein Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Anschaffung von Räumgeräten oder Schneefräsen
  • Einmalige Sonderleistungen außerhalb der laufenden Pflege

Worauf du besonders achten solltest

Winterdienst-Pauschalverträge sind umlagefähig, auch wenn es kaum schneit – prüfe aber die Preisentwicklung über die Jahre und ob die Leistung doppelt beim Hausmeister auftaucht.

So prüfst du die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = dein Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Straßenreinigung & Winterdienst: 0,04 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB kannst du die Originalrechnungen einsehen; bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Zahlst du bei Straßenreinigung & Winterdienst zu viel?

Der kostenlose Check vergleicht Straßenreinigung & Winterdienst und alle anderen Positionen deiner Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel, inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Straßenreinigung & Winterdienst sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,04 €/m²/Monat aus. Liegt dein Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung; regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Straßenreinigung & Winterdienst umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 8). Dazu zählt zum Beispiel: Kommunale Straßenreinigungsgebühren. Nicht umlagefähig ist dagegen unter anderem: Anschaffung von Räumgeräten oder Schneefräsen.

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Du hast Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und kannst innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.