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Kabel-TV-Gebühren: Was dein Vermieter umlegen darf und was nicht

Seit dem 01.07.2024 ist das „Nebenkostenprivileg" Geschichte: Kabel-TV-Gebühren dürfen nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Taucht die Position für einen Zeitraum danach trotzdem auf, ist sie in voller Höhe angreifbar.

Zuletzt aktualisiert: 11.08.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,07 €/m²/Monat

So viel kosten Kabel-TV-Gebühren laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechne deine Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal, kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was dein Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Ab 01.07.2024: sämtliche Kabel-TV- und Sammelvertragskosten (TKG-Novelle)
  • Verträge, die der Vermieter nach dem Stichtag weiterlaufen lässt
  • Rückwirkende Nachbelastung für Zeiträume nach dem Stichtag

Worauf du besonders achten solltest

Diese Position ist der Befund mit der höchsten Trefferquote, weil der Stichtag mitten im Abrechnungsjahr liegt. Läuft dein Abrechnungszeitraum über das Kalenderjahr 2024, darf nur der Anteil bis zum 30.06.2024 umgelegt werden, also höchstens die Hälfte des Jahresbetrags. Steht auf der Abrechnung für 2024 ein voller Jahresbetrag, ist mindestens die Hälfte zu streichen; steht die Position in einer Abrechnung für 2025 oder später, ist sie vollständig zu streichen. Achte auf Tarnbezeichnungen: „Gemeinschaftsantenne", „Breitbandanschluss", „Kabelanschluss", „Multimedia", „TV-Versorgung" meinen dieselbe Sache. Der Betriebskostenspiegel zeigt den Effekt bereits: −42 % bei dieser Kostenart. Und der Punkt, den viele übersehen: Die Umstellung betrifft nur die Umlagefähigkeit, nicht deinen Empfang. Wenn du weiter über den Sammelvertrag versorgt werden willst, brauchst du einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter.

So prüfst du die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = dein Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Kabel-TV-Gebühren: 0,07 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB kannst du die Originalrechnungen einsehen; bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Kabel-TV-Gebühren sein?

Seit dem 01.07.2024 gar nicht mehr: Kabel-TV-Gebühren dürfen seit der TKG-Novelle nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Für Zeiträume davor lag der Durchschnitt bei etwa 0,07 €/m²/Monat. In einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 ist deshalb höchstens die Hälfte des Jahresbetrags zulässig.

Sind Kabel-TV-Gebühren umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 15a,b). Dazu zählt zum Beispiel: Bis 30.06.2024: Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne bzw. des Breitbandanschlusses (anteilig). Nicht umlagefähig ist dagegen unter anderem: Ab 01.07.2024: sämtliche Kabel-TV- und Sammelvertragskosten (TKG-Novelle).

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Du hast Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und kannst innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.