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Kabel-TV-Gebühren: Was Ihr Vermieter umlegen darf – und was nicht

Seit dem 01.07.2024 ist das „Nebenkostenprivileg" Geschichte: Kabel-TV-Gebühren dürfen nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Taucht die Position trotzdem auf, ist sie in voller Höhe angreifbar.

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,07 €/m²/Monat

So viel kosten Kabel-TV-Gebühren laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechnen Sie Ihre Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal – kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was Ihr Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Ab 01.07.2024: sämtliche Kabel-TV-/Sammelvertragskosten (TKG-Novelle)
  • Verträge, die der Vermieter nach dem Stichtag weiterlaufen lässt

Worauf Sie besonders achten sollten

Bei Abrechnungszeiträumen über den Stichtag hinweg (z. B. Kalenderjahr 2024) darf nur der Anteil bis zum 30.06.2024 umgelegt werden – der Rest ist zu streichen. Der Betriebskostenspiegel zeigt den Effekt bereits: −42 % bei dieser Kostenart.

So prüfen Sie die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = Ihr Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Kabel-TV-Gebühren: 0,07 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB können Sie die Originalrechnungen einsehen – bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Sind Ihre Kabel-TV-Gebühren zu hoch?

Der kostenlose Check vergleicht Kabel-TV-Gebühren und alle anderen Positionen Ihrer Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel – inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Kabel-TV-Gebühren sein?

Seit dem 01.07.2024 gar nicht mehr: Kabel-TV-Gebühren dürfen seit der TKG-Novelle nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Für Zeiträume davor lag der Durchschnitt bei etwa 0,07 €/m²/Monat.

Sind Kabel-TV-Gebühren umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 15a,b) – zum Beispiel bis 30.06.2024: Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne bzw. des Breitbandanschlusses (anteilig). Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: ab 01.07.2024: sämtliche Kabel-TV-/Sammelvertragskosten (TKG-Novelle).

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und können innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.