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Schornsteinfegerkosten: Was dein Vermieter umlegen darf und was nicht

Kehr- und Prüfgebühren des Schornsteinfegers sind mit rund 0,04 €/m²/Monat ein Kleinposten – fehleranfällig ist die Abgrenzung zu den Heizkosten.

Zuletzt aktualisiert: 11.08.2026 · Lesezeit 2 Min.

Vergleichswert: 0,04 €/m²/Monat

So viel kosten Schornsteinfegerkosten laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechne deine Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal, kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was dein Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Messkosten, die bereits in den Heizkosten enthalten sind (Doppelabrechnung)
  • Mängelbeseitigung am Schornstein

Worauf du besonders achten solltest

Prüf nach, ob die Emissionsmessung sowohl unter „Heizkosten" (über den Messdienst) als auch unter „Schornsteinfeger" auftaucht – diese Doppelabrechnung ist ein häufiger, leicht nachweisbarer Fehler.

So prüfst du die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = dein Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Schornsteinfegerkosten: 0,04 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB kannst du die Originalrechnungen einsehen; bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Schornsteinfegerkosten sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,04 €/m²/Monat aus. Liegt dein Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung; regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Schornsteinfegerkosten umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 12). Dazu zählt zum Beispiel: Kehrgebühren nach der Kehr- und Überprüfungsordnung. Nicht umlagefähig ist dagegen unter anderem: Messkosten, die bereits in den Heizkosten enthalten sind (Doppelabrechnung).

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Du hast Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und kannst innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.