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Schornsteinfegerkosten: Was Ihr Vermieter umlegen darf – und was nicht

Kehr- und Prüfgebühren des Schornsteinfegers sind mit rund 0,04 €/m²/Monat ein Kleinposten – fehleranfällig ist die Abgrenzung zu den Heizkosten.

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026 · Lesezeit 2 Min.

Vergleichswert: 0,04 €/m²/Monat

So viel kosten Schornsteinfegerkosten laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechnen Sie Ihre Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal – kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was Ihr Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Messkosten, die bereits in den Heizkosten enthalten sind (Doppelabrechnung)
  • Mängelbeseitigung am Schornstein

Worauf Sie besonders achten sollten

Prüfen Sie, ob die Emissionsmessung sowohl unter „Heizkosten" (über den Messdienst) als auch unter „Schornsteinfeger" auftaucht – diese Doppelabrechnung ist ein häufiger, leicht nachweisbarer Fehler.

So prüfen Sie die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = Ihr Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Schornsteinfegerkosten: 0,04 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB können Sie die Originalrechnungen einsehen – bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Sind Ihre Schornsteinfegerkosten zu hoch?

Der kostenlose Check vergleicht Schornsteinfegerkosten und alle anderen Positionen Ihrer Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel – inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Schornsteinfegerkosten sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,04 €/m²/Monat aus. Liegt Ihr Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung – regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Schornsteinfegerkosten umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 12) – zum Beispiel kehrgebühren nach der Kehr- und Überprüfungsordnung. Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: messkosten, die bereits in den Heizkosten enthalten sind (Doppelabrechnung).

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und können innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.