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Wasser- und Abwasserkosten: Was Ihr Vermieter umlegen darf – und was nicht

Kalt- und Abwasser schlagen im Bundesschnitt mit etwa 0,29 €/m²/Monat zu Buche – die Gebühren unterscheiden sich aber stark von Kommune zu Kommune.

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026 · Lesezeit 3 Min.

Vergleichswert: 0,29 €/m²/Monat

So viel kosten Wasser- und Abwasserkosten laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Bundesschnitt (Abrechnungsjahr 2024). Rechnen Sie Ihre Abrechnung um: Jahresbetrag der Position ÷ Wohnfläche ÷ 12. Werte deutlich darüber sind ein Prüfsignal – kein Beweis, aber ein guter Grund für Belegeinsicht.

Was Ihr Vermieter umlegen darf

Was NICHT in die Abrechnung gehört

  • Reparatur von Wasserleitungen
  • Beseitigung von Rohrverstopfungen (Instandhaltung)

Worauf Sie besonders achten sollten

Ohne Wohnungswasserzähler darf nach Wohnfläche oder Personenzahl umgelegt werden – der Verteilerschlüssel muss aber in der Abrechnung angegeben und über die Jahre einheitlich sein. Auffällig hohe Werte deuten oft auf unbemerkte Leckagen oder falsche Zählerstände hin: Belegeinsicht nach §259 BGB verlangen.

So prüfen Sie die Position in 3 Schritten

  1. Umrechnen: Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 = Ihr Wert in €/m²/Monat.
  2. Vergleichen: Bundesschnitt für Wasser- und Abwasserkosten: 0,29 €/m²/Monat. Mehr als ~30 % darüber? Prüfen.
  3. Belege einsehen: Nach §259 BGB können Sie die Originalrechnungen einsehen – bis dahin besteht in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung.

Sind Ihre Wasser- und Abwasserkosten zu hoch?

Der kostenlose Check vergleicht Wasser- und Abwasserkosten und alle anderen Positionen Ihrer Abrechnung in 60 Sekunden mit dem Betriebskostenspiegel – inklusive Fristen-Check nach §556 BGB.

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Häufige Fragen

Wie hoch dürfen Wasser- und Abwasserkosten sein?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024) weist im Bundesschnitt 0,29 €/m²/Monat aus. Liegt Ihr Wert mehr als etwa 30 % darüber, lohnt eine genauere Prüfung – regionale Unterschiede sind aber möglich.

Sind Wasser- und Abwasserkosten umlagefähig?

Die laufenden Betriebskosten grundsätzlich ja (BetrKV §2 Nr. 2, 3) – zum Beispiel frischwasserverbrauch und Grundgebühren. Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: reparatur von Wasserleitungen.

Was kann ich tun, wenn die Position zu hoch wirkt?

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§259 BGB) und können innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§556 Abs. 3 S. 5 BGB). Ein guter erster Schritt ist ein kostenloser Online-Check, der die Position gegen die Vergleichswerte prüft.